frigeo Administrator


Anmeldungsdatum: 25.11.2006 Beiträge: 35
|
Verfasst am: 16.01.2007, 19:53 Titel: Die Ares Konvention |
|
|
Sowas wie die Genfer Konvention für Battlemech-Kriegsführung:
Die Ares-Konvention
Aufgrund der Konfrontation der Conföderation Capella und der Liga Freier Welten 2412 im Tintavel-System beschloß die Kanzlerin Aliesha Liao, die Kosten der modernen Kriegsführung an Menschenleben und Material nachhaltig zu begrenzen, da sich diese im Verlauf der Wiedervereinigungskriege gewaltig summiert hatten. Eine Studie ihrer Regierung kurz nach der oben angeführten Schlacht hatte nämlich ergeben, daß die während der Kämpfe Gefallenen zu 78 Prozent Zivilisten wahren. So lud die Kanzlerin Liao die Herrscher der anderen Häuser auf den Planeten Ares ein, um dort einen Entwurf vorzustellen, mit dessen Hilfe die moderne Kriegsführung humanisiert werden sollte. Dabei spielte vor allen Dingen die Ächtung von Massenvernichtungswaffen, von denen die Atomwaffen seit der Fortentwicklung der orbitalen Bombardementfähigkeiten von Großkampfschiffen nicht mehr zwangsläufig als die unangenehmsten einzuschätzen waren, eine zentrale Rolle.
Sorgen, daß ein Unterzeichner gewisse Passagen der Konvention falsch auslegen könnte, weiteten Kanzlerin Aliesha Liaos Vorschlag für eine Konvention von 80 Seiten auf 320 Seiten aus. Von allen 6 Regierungen der Inneren Sphäre sowie den Peripherie Staaten der Republik der Randwelten und der Außenweltallianz wurde diese Konvention schließlich feierlich unterzeichnet. Alle hofften, daß nun eine Konvention geschaffen sei, welche für alle Zeit die Kriegsführung humaner gestalten würde. Doch der Erste und Zweite Nachfolgerkrieg wischten diese Konvention beiseite, als hätte sie nie existiert. Besonders hervorzuheben sei dabei das Kentares- Massaker, bei dem 52 Millionen Menschen durch die DCMS (Draconis Combine Mustered Soldiery) exekutiert wurden - eines der schrecklichsten Beispiele menschlicher Grausamkeit.
Dieses und andere Beispiele zeigen eine der größten Schwächen der Ares Konvention: jeder Anführer eines Unterzeichnerstaates konnte sie zu jeder Zeit für bedeutungslos erklären. Anstatt sich zu vereinigen, und die Armeen eines solchen potentiellen Aggressors zu zerschlagen, erklärten andere Anführer die Konvention ebenfalls für zeitweise ausgesetzt. Doch durch den massenhaften Tod der ersten Nachfolgekriege und die Einrichtung der Sölnerprüfungs- und Vertragskommission ist diese Konvention wieder zu neuer Bedeutung gelangt. Die Regeln der Ares- Konvention sind zwar nicht offiziell durch die Feldherren aller Häuser anerkannt, doch die Regeln der Ehren gebieten die Beachtung dieser Konvention. Für Söldner ist die Ares-Konvention grundsätzlich bindend, da ansonsten durch die Sölnerprüfungs- und Vertragskommission ein Kopfgeld auf jedes Mitglied einer solchen Einheit ausgesetzt werden kann, was in der Regel eine ausreichende Sanktionsandrohung darstellt, um zu gewährleisten, daß kaum eine Söldnereinheit jemals zu solch unmenschlichen Grausamkeiten wie z. B. dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen greift.
Ein Auszug aus der Präambel der Ares-Konvention:
Die Ares- Konvention (Auszug aus der Präambel)
Wir, die Unterzeichneten, am 13. Tag des Monats Juli im Jahre 2412, schwören und erklären feierlich,
in Übereinstimmung mit unserem Wunsch, die menschliche Zivilisation vor der Selbstzerstörung zu bewahren,
in der Absicht, die Kollateralschäden bei kriegerischen Auseinandersetzungen in so geringem Umfang wie möglich zu halten, um das Leid und den Schaden für die Zivilisten und die zivile Infrastruktur zu begrenzen,
in dem Bestreben, trotz der tiefen Zerwürfnisse zwischen einzelnen Fraktionen der Menschheit sich nicht von blinder Zerstörungswut leiten lassen zu wollen,
in der Erkenntnis, die zivilisatorischen und kulturellen Errungenschaften der Menschen nicht der Zerstörung anheim fallen sehen zu wollen,
in der festen Übereinstimmung mit den Bestimmungen des humanitären Menschenrechtes,
in dem Bewußtsein für all die oben genannten Gefahren für die menschliche Rasse,
daß Leben von Zivilisten in kriegerischen Auseinandersetzungen zu schonen.
Dieses Dokument soll unseren Wunsch, dieses sinnentleerte Schlachten zu beenden bezeugen, und unser Anliegen, die Konventionen dieses Vertrages aufrechtzuerhalten oder andernfalls schlimmsten Konsequenzen entgegenzusehen.
Für die Konföderation Capella: Kanzler Liao
Für die vereinigten Sonnen: Prinz Davion
Für das Lyranische Commonwealth: Archon Steiner
Für das Draconis- Kombinat: Koordinator Kurita
Für die Liga Freier Welten: Generalhauptmann Marik
Artikel I
Nuklearwaffen
Die Verwendung von Nuklearwaffen gegen die Oberfläche eines Planeten oder ein kommerziell genutztes Schiff ist verboten. Das Verbot schließt taktische Nuklearschläge gegen vorher genannte Ziele mit ein. Kontrollierte Nuklearschläge im freien Raum gegen militärische Einheiten und Installationen, außerhalb der Atmosphäre eines Planeten, also mindestens in einer Entfernung von 75000 km zu einer jeden bewohnten Welt eines gegebene Systems, sind zulässig.
Artikel II
Orbitale Bombardements
Die Verwendung orbitaler Einrichtungen oder Flugkörper zur Bombardierung stationärer Ziele (wie definiert in Anhang B, Sektion 4) auf oder unter der Oberfläche eines Planeten, mit der einzigen Ausnahme eindeutiger militärischer Installationen oder in Selbstverteidigung, ist unzulässig. In keinem Fall darf ein orbitales Bombardement im Umkreis von weniger als 300 km zu einer als dicht besiedelten Zone definierten Gegend (s. Anhang B, Sektion 3) durchgeführt werden, und jeder orbitale Angriff ex post facto von einem Konzil der Unterzeichnerstaaten (s. Anhang C, Sektion 7) zu überprüfen.
Artikel III
Kapitulation
Um die entsetzlichen Kosten an Menschenleben so gering wie nur möglich zu halten, müssen alle Kombatanten die Kapitulation einer jeden Einheit, die diese anbietet, annehmen. Eine weiße Flagge mit einem roten "S" ist als universeller Standard für ein Zeichen der Kapitulation festgelegt, so das auch Einheiten, die ihre Kommunikationsmöglichkeiten eingebüßt haben, ihre Kapitulation zu erkennen geben können. Die vollständige Kapitulation (Richtlinien s. Anhang E) grenzt die Behandlung von Kriegsgefangenen, Partisanen und Zivilisten innerhalb eine Kampfzone, nach deren Kapitulation, und den sog. Fairen Ausgleich (s. Anhang F) für die gefangennehmenden Truppen nach der Entlassung von Kriegsgefangenen in deren Heimatreich ein.
Artikel IV
Sicheres Geleit
Die Regierungen und das Militär der Unterzeichneten erklären sich einverstanden, die in Artikel III genannte Fahne alsSymbol eines Waffenstillstandes anzuerkennen. Jedes Schiff, Fahrzeug oder jede Person die eine derartige Fahne bei oder an sich trägt, erhält sicheres Geleit durch den gesamten Verlauf ihrer Gefangenschaft, solange der Träger der Fahne keinen Widerstand leistet. Verwundete sind entsprechend der Möglichkeiten zu versorgen und auf Wunsch eines der Unterzeichnerstaaten der Verbleib eines Kriegsgefangenen offenzulegen. Verletzungen der Kapitulations- oder Waffenstillstandsregelungen so wie des Sicheren Geleites sind Untersuchungsgegenstand des Konzil der Unterzeichnerstaaten (s. Anhang C, Sektion 7).
Artikel V
Einschränkung urbaner Kriegsführung
Der Kampf in bewohntem urbanem Gebiet ist auf ein minimales Operationsniveau (s. Anhang 9) zu begrenzen. In evakuierten bebauten Kampfgebiet gilt die Aufmerksamkeit der Kombatanten der Verringerung der Schäden an ziviler Infrastruktur. Sollte das militärische Ziel einer Operation sich innerhalb eines Stadtgebietes liegen, müssen die angreifenden Truppen und die Verteidiger sicherstellen, das keine aggressiven Aktionen gegen nicht militärische Ziele, Gebäude oder Personen durchgeführt werden. Zivile Ziele unterliegen in keinem Fall militärischer Aggression, solange sich keine Kombatanten den Nichtkombatantenstatus der zivilen Installation zunutze machen beabsichtigen. Zivile Ziele sind Lebenserhaltungsinstallationen, Wasser- und Atmosphärenkläranlagen und agrare Einrichtungen, so wie natürlich sämtliche zivilen Wohn- oder Arbeitsgebäude. Die Möglichkeiten der Zivilbevölkerung den Kampfhandlungen aus dem Weg zu gehen ist absolute Priorität einzuräumen.
Artikel VI
Chemische und Biologische Waffen
Da chemische und biologische Waffen menschliches Leben ohne Einschränkung vernichten und häufig einen permanenten Schaden an der Biosphäre eines Planeten, der einem solchen Angriff unterliegt, anrichten, ist die Weiterentwicklung, Erprobung, sowie die Herstellung und der Einsatz solcher Waffen verboten. _________________ Das große Karthago führte drei Kriege. Nach dem ersten war es noch mächtig. Nach dem zweiten war es noch bewohnbar. Nach dem dritten war es nicht mehr aufzufinden.
Bertolt Brecht (1898-1956) |
|